Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 08.10.1954 - 2/9 T 154/54 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1955, 1803 (Ls.)
- NJW 1955, 267
- NJW 1955, 836 (Ls.)
- NJW 1956, 386 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- BGH, 27.11.1957 - V ZR 19/56
Vollstreckungsgegenklage und Bundesvertriebenengesetz
Dieser Werdegang der gesetzlichen Regelung (vgl. dazu auch LG Frankfurt NJW 1955, 267) spricht gegen die Auffassung, daß der Wille des Gesetzgebers dahin gegangen sei, dem Schuldner, der sich auf Grund der Vorschriften der §§ 82 ff BVFG gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vor der Vertreibung bezw.Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob die Tatsache, daß der Kläger im Besitz des Vertriebenenausweises B und des Flüchtlingsausweises C ist (§ 15 BVFG), einen für alle Behörden bindenden Nachweis schafft oder ob durch diese Ausweise lediglich, eine beweiserhebliche Vermutung begründet werde, deren Richtigkeit durch die ordentlichen Gerichte nachgeprüft werden kann (vgl. dazu jetzt § 15 Abs. 5 BVFG in der Fassung vom 14. August 1957 und - außer den Schrifttums- und Rechtsprechungsnachweisungen des angefochtenen Urteils - einerseits Leitreiter, BVFG Anm. zu § 15; Schmidt NJW 1955, 1803; andererseits Werber/Bode/Ehrenforth, Erläuterungsbuch 1954 § 15 BVFG Anm. 1; Saage, Schuldenregelung § 82 Anm. II 1 b, S. 20; Bettermann NJW 1956, 386; OLG Hamm NJW 1956, 1567; von Kopp, Bundesvertriebenengesetz 1957 § 15 Anm. 6; OLG Stuttgart DÖV 1957, 58).